Diese Frage ist weitestgehend freigestellt, solange gesichert ist, dass eine Leistungsbeurteilung durchführbar ist. Eine penible stundenweise Mitschrift der Mitarbeitsleistungen ist also nicht vorgeschrieben. Das völlige Negieren von Mitarbeitsleistungen aber verboten.
Es bietet sich aber an, gerade bei kritischen Fällen (z.B. Zwischennoten in den letzten Schulwochen, potentielle Nicht genügend usw.) eine genauere Aufzeichnung der Mitarbeit zur Leistungsbeurteilung zu führen, um eine bessere Argumentationsbasis zur Verfügung zu haben.